Pflichtverteidiger in Aachen
Sie suchen einen erfahrenen Strafverteidiger aus Aachen als Wahlverteidiger oder Beiordnung als Pflichtverteidiger?
Rechtsanwalt Bex aus Aachen ist für Sie bei einer Beiordnung auch als Pflichtverteidiger in Aachen, Düren, Eschweiler, Heinsberg oder auch Düsseldorf und Köln tätig.
Seit 1999 ist Rechtsanwalt Bex im Bereich der Strafverteidigung tätig und in der Liste der Pflichtverteidiger der Rechtsanwaltskammer Köln eingetragen. Darüber hinaus übernimmt Rechtsanwalt Bex regelmäßig das Notruftelefon des Aachener Anwaltvereins.
Rechtsanwalt Bex vertritt Sie persönlich und engagiert in jeder Verfahrenslage, bundesweit. Im Notfall - bei Festnahme, Durchsuchung, Verhaftung - können Sie Rechtsanwalt Bex rund um die Uhr erreichen.
Sie müssen mich bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht bezahlen.
Bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger können die Kosten der sogenannten notwendigen Verteidigung mit der Staatskasse abgerechnet werden. Es ist daher für Sie finanziell von Interesse einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite zu wissen, der als Pflichtverteidiger Ihnen beigeordnet wurde.
Was genau heißt eigentlich Pflichtverteidiger?
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Strafverteidiger.
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt § 140 StPO.
Die Notwendige Verteidigung bezeichnet eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt.
Gemäß § 140 StPO ist in folgenden Konstellationen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben:
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Damit sind bereits alle Angelegenheiten erfasst, welche die Sicherheit des Staates betreffen, da in diesen Fällen nach § 120 GVG die Anklage zum Oberlandesgericht erfolgen soll. Erfasst sind auch alle Kapitalverbrechen, in denen das Landgericht als Schwurgericht zuständig ist.
Ebenso liegt in Fällen einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts, in denen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu rechnen ist, oder in denen der Umfang des Verfahrens eine Anklageerhebung vor dem Landgericht gebietet, ein Fall der Notwendigen Verteidigung vor.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch immer dann erforderlich, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen, d.h. eine rechtswidrige Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, zur Last gelegt wird.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO weiter dann vor, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird. Hier muss nach § 141 Abs. 3 StPO ein Pflichtverteidiger unverzüglich mit Beginn der Untersuchungshaft („nach Beginn der Vollstreckung“) bestellt werden.
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt gleichfalls ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte sich aufgrund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung wenigstens seit drei Monaten einer freiheitsentziehenden Behandlung unterziehen musste. Hier ist nicht nur die Untersuchungshaft als Freiheitsentzug gemeint (die den Regelfall für die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO darstellt), sondern auch Auslieferungshaft, Strafhaft und sonstiger - sei es auch rechtswidriger - Gewahrsam über drei Monate hinweg.
Ebenfalls ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO notwendig, wenn der Beschuldigte zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand untergebracht werden soll.
Derjenige, gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, bedarf gleichfalls eines Verteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Ein Sicherungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein soll, aber eine isolierte Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden muss, weil der Täter aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Unter bestimmten Umständen kann ein Wahlverteidiger von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Hierfür bestimmt § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung eintritt, so dass, wenn kein anderer Wahlverteidiger auftritt, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss.
Neben den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO, in denen allein aufgrund eines bestimmten prozessualen Sachverhalts die Notwendigkeit der Verteidigung angeordnet wird, besteht notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".
Der Begriff der "Schwere der Tat" meint dabei die zu erwartende Sanktion. Wann die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet, wird regional unterschiedlich beurteilt, es dürfte jedoch Konsens bestehen, dass bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr ein Verteidiger zu bestellen ist. Bei der Prognose der Straferwartung sind auch Bewährungsstrafen zu berücksichtigen, deren Widerruf für den Fall einer neuen Verurteilung droht. Zuständig für die Bestellung ist der Tatrichter.
Gemäß § 141 Abs. 1 und 2 StPO ist der Verteidiger spätestens dann zu bestellen, wenn der Angeklagte zur Erklärung über die Angeklageschrift aufgefordert wird, wenn ihm diese also zugestellt wird und das Zwischenverfahren beginnt. Einem Beschuldigten wird meist zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt. Mit der Aufforderung an den Beschuldigten, einen Verteidiger seiner Wahl als möglichen Pflichtverteidiger zu benennen, bereitet das Gericht seinen Eröffnungsbeschluss vor.
Ergibt sich erst später, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ist der Pflichtverteidiger sofort zu bestellen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Verteidigerbestellung auch früher, also bereits im Ermittlungsverfahren möglich (§ 141 Abs. 3 StPO). Es handelt sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. Die Bestellung wirkt auf jeden Fall gebührenrechtlich bis zu dem Zeitpunkt zurück, an dem der Verteidiger sich erstmals gemeldet hat in dem Verfahren (auch, wenn er sich - zunächst - als Wahlverteidiger gemeldet hatte).
Eine wichtige Ausnahme vom staatsanwaltschaftlichen Antragsrecht im Ermittlungsverfahren besteht aber dann, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Hier muss nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO ein Pflichtverteidiger unverzüglich mit Beginn der Untersuchungshaft („nach Beginn der Vollstreckung“) bestellt werden. Zuständig für die Beiordnung ist der Ermittlungsrichter. Nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 117 Abs. 4 StPO a. F.) musste oft drei Monate gewartet werden, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch bestand und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen in der Regel nicht im Sinne des Untersuchungshäftlings ausgeübt hat.
In dringenden Fällen rufen Sie bitte die Notrufnummer 0177 / 29 8 19 66 an.
Als gesetzlicher Betreuer mit Herz und Hirn für Sie da. Mehr über Rechtsanwalt Harald Bex.